"Normale" GmbH kann nicht mit verändertem Musterprotokoll gegründet werden |
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Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) kann die Gesellschaft in einem vereinfachten
Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung
im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage des GmbHG bestimmte
Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom
Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll
gilt zugleich als Gesellschafterliste. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" ist das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält. |
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