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Wissenswertes

Vermeidung einer Betriebsprüfung
Die Entscheidung über eine Betriebsprüfung fällt alleine die Betriebsprüfstelle des zuständigen Finanzamtes. Diese Stelle fertigt sog. Prüfungs - Geschäftspläne an, in die Betriebe aufgenommen werden, die geprüft werden sollen. Die Wahrscheinlichkeit der Aufnahme in einen solchen Plan, erhöht sich, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  • starke Gewinnschwankungen
  • Veträge mit Familienmitgliedern
  • geringe Entnahmen und / oder hohe Einlagen
  • erklärungsbedürftige Positionen im Jahresabschluß
  • anhaltend geringe Einnahmen (im Verhältnis zu den Ausgaben)

Unternehmen, die in diesen und anderen Bereichen auffallen, werden häufiger in die Prüfungs-Geschäftspläne aufgenommen. Vermeidet man Ungereimtheiten, hat man die ersten Schritte zur Vermeidung einer Betriebsprüfung bereits getan.

Umsatzsteuerausweis
Bei Kleinbetragrechnungen bis 150,-- € Gesamtbetrag muß lt. § 33 UStDV der Umsatzsteuer-%-Satz vom Rechnungsaussteller angegeben werden (z.B. incl. 7% Ust). Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 150,-- € muß vom Rechnungsaussteller die enthaltene Umsatzsteuer als €-Betrag ausgewiesen werden (z.B. incl. 12,50 € Ust). Ist dies nicht gegeben hält der Beleg einer Betriebsprüfung nicht stand.

Bewirtungsbelege
Der amtliche Vordruck "Angaben zum Nachweis ... von Bewirtungsaufwendungen" muß vollständig ausgefüllt werden: Tag und Ort der Bewirtung - bewirtete Personen (auch Steuerpflichtiger und / oder seine Mitarbeiter) - Anlass der Bewirtung - Höhe der Aufwendungen usw. Ist dies nicht gegeben hält der Beleg einer Betriebsprüfung nicht stand.

Geschenke
Bei Geschenken muß der Beleg den Namen des Empfängers enthalten bzw. dem Beleg eine Anlage beigefügt sein, die den Namen des Beschenkten mit jeweiliger Wertangabe der Geschenke enthält. Ist dies nicht gegeben hält der Beleg einer Betriebsprüfung nicht stand.

Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur werden nur anerkannt, wenn der Beleg folgende Angaben enthält: Käufer - Verkäufer - Kaufdatum - Titel - ggf. auch Autor. Ist dies nicht gegeben hält der Beleg einer Betriebsprüfung nicht stand

Steuerabzug bei Bauleistungen
mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Danach haben ab 1.1.2002 unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen einen Steuerabzug von 15% der Gegenleistung (z.B. Zahlung) vorzunehmen, wenn

  • diese Leistung im Inland erbracht wird,
  • keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt,
  • bestimmte Freigrenzen überschritten werden. Diese Leistungsgrenzen belaufen sich für den selben Leistungsempfänger auf 5.000,-- € im Kalenderjahr. Bei Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken erhöht sich diese Grenze auf 15.000,-- € im Kalenderjahr.
Genauer bedeutet dies, daß der Leistungsempfänger / Auftraggeber verpflichtet wird, 15% des vereinbarten Bruttorechnungsbetrages bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird bei dem für den Bauunternehmer zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Der Bauunternehmer erhält folglich nur noch 85% des vereinbarten Bruttorechnungsbetrages. Bedenken Sie bitte, daß von dieser Regelung alle Unternehmer betroffen sind! Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer und pauschalversteuernde Land- und Forstwirte, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.