Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen
und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und
2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld,
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für
Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen
vor:
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bisher
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2015
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2016
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Kinderfreibetrag |
7.008 €
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7.152 €
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7.248 €
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Kindergeld für das 1. und 2. Kind |
184 €
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188 €
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190 €
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für das 3. Kind |
190 €
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194 €
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196 €
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für jedes weitere Kind |
215 €
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219 €
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221 €
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
1.308 €
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1.908 €
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1.908 €
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für jedes weitere Kind |
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240 €
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240 €
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Unterhaltshöchstbetrag |
8.354 €
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8.472 €
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8.652 €
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Grundfreibetrag |
8.354 €
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8.472 €
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8.652 €
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- Kindergeld: Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt
werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung
spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere
Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
- Kinderzuschlag für Geringverdiener: Anhebung zum 1.7.2016 um 20 €
auf max. 160 € monatlich (vorher max. 140 € monatlich). Der Kinderzuschlag
kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen
bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel
verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der für das zweite und
weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils
240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend
gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt
zu stellen.
- Unterhaltshöchstbetrag: Die Erhöhung entspricht der Anhebung des
Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen
steuerlich berücksichtigt werden können.
Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die
Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015
entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag
rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte
ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe
von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende
Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015
berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in
den Genuss der - bescheidenen - Entlastungen zu kommen.
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