Rückabwicklung des Kaufvertrages bei nicht erwähnter Alufolie gegen Feuchtigkeit in der Wohnung


Im Juli 2012 schlossen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.

Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d. h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 €. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Käufer in seiner Entscheidung vom 5.2.2015 Recht. Der Verkäufer konnte sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er hat von der Feuchtigkeit gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden.

Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer nach dieser Entscheidung auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Sachverständigen dem Käufer erstatten.

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