Schmerzensgeld für hausärztlichen Befunderhebungsfehler |
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In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 31.10.2014 entschiedenen Fall
ließ sich eine Patientin von einer Ärztin als Vertreterin ihrer Hausärztin
wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die
Medizinerin diagnostizierte Ischiasbeschwerden, verabreichte eine Spritze und
verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später musste die Patientin notfallmäßig
operiert werden, nachdem bei ihr eine Entzündung diagnostiziert worden
war. In den folgenden Wochen waren fünf Nachoperationen erforderlich. Die
Patientin meinte, von der Ärztin unzureichend untersucht worden zu sein,
und verlangte unter Hinweis auf fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz
sowie hierdurch bedingte psychische Belastungen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld
von 25.000 €. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen haben die Richter des OLG der Patientin ein Schmerzensgeld von 22.000 € zugesprochen. Die Medizinerin ist den Ursachen der ihr von der Frau geschilderten Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen. Sie haftet deswegen für einen Befunderhebungsfehler. Auf ihre Anfangsdiagnose durfte sie sich nicht verlassen, sondern hätte die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen müssen. Der angehörte medizinische Sachverständige bestätigte, dass eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich hätte festgestellt werden können, wenn eine weitere Untersuchung der Patientin veranlasst worden wäre. Diese Entzündung stelle einen reaktionspflichtigen Befund dar. Sie nicht zu behandeln war grob fehlerhaft, sodass der vorangegangene Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr hinsichtlich der weiteren Entwicklung rechtfertigte. Deswegen war - auch wenn eine Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen wäre - zugunsten der Erkrankten davon auszugehen, dass die erste Operation weniger schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie 3 Tage früher stattgefunden hätte. |
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