Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung |
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Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das
"Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen
nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder
übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird,
ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen
Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer
Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven
Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch
dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene
Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs
in die Zukunft verschoben. Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten "Definitiveffekt der Mindestbesteuerung" sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. |
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