Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015


Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" sollen insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
  • Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche.

  • Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer, die z. B. pflegebedürftige Angehörige betreuen, mit steuerfreien Serviceleistungen bis zu 600 € im Jahr unterstützen können. Die Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden, umfassen.

  • Nach Gesetzeslage bis 31.12.2014 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht. Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine gewisse Dauer - mindestens 18 Monate - angelegt sein. Weiterhin muss sie abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung erfolgen.

  • Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) von 20.000 € auf 24.000 € anzuheben.

  • Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen sollen ab 2015 steuerfrei bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung 150 € (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.

  • Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.

Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.

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