Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der
Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" sollen
insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die
Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben
dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung
des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen
in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen
greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf
sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
- Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur
Bekämpfung der Geldwäsche.
- Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer, die z. B. pflegebedürftige Angehörige
betreuen, mit steuerfreien Serviceleistungen bis zu 600 € im Jahr
unterstützen können. Die Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen,
die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden,
umfassen.
- Nach Gesetzeslage bis 31.12.2014 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium,
wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis
zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen
für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen
grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn
ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine gewisse Dauer -
mindestens 18 Monate - angelegt sein. Weiterhin muss sie abgeschlossen sein,
damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss
kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger
Beendigung erfolgen.
- Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten
einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft,
berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private
Basisrente) von 20.000 € auf 24.000 € anzuheben.
- Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen sollen ab
2015 steuerfrei bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer
und Veranstaltung 150 € (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen.
Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen
sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden
Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
- Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen
zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für
das Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen
Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.
Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei
Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten
und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail
berichten.
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