Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des
Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als
Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach
fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des
steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf
ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -
z. B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind.
Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen
Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als
auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was
zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws - mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung - verneint. |
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