Steuerliche Behandlung von "Kapitalabfindungen" berufsständischer Versorgungswerke |
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Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren
Versicherten gewährt werden, sind ab dem 1.1.2005 - dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes - steuerpflichtig. Seitdem
werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der
berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil,
der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der
Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes
konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen
steuerfrei vereinnahmt werden. In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer unterworfen. Dem stimmte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 zu. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ist ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen - und damit auch auf einmalige Zahlungen - anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die sog. Fünftelregelung - also eine ermäßigte Besteuerung - angewendet. |
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