Umfassende gesetzliche Auskunftsansprüche minderjähriger Erben |
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Ist ein minderjähriges Kind Erbe eines verstorbenen Elternteils und
verwaltet der andere Elternteil das aus dem Nachlass stammende Erbe des
Kindes, hat er über das verwaltete Vermögen ein vollständiges
Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern.
Dem Kind steht darüber hinaus auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine
übersichtliche und aus sich heraus verständliche
Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung
bis zur Volljährigkeit zu. Nach den gesetzlichen Regelungen ist der verbliebene Elternteil verpflichtet, eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorzulegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Ein Auskunftsanspruch entfällt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen. Die Ansprüche sind auch weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt. Letzteres scheidet aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. So war es in einem vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss v. 26.11.2013 entschiedenen Fall, in dem die Tochter erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erlangt hatte. |
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