TERMINSACHE: Altverlust aus privaten Wertpapiergeschäften |
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Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer
Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen.
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann seitdem nur mit
Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige
Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist
nicht möglich. Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste
aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung
der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten beachten, dass diese
Veräußerungsverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013
realisierten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können.
Danach ist eine Altverlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Veräußerungen
von Edelmetall, Kunstgegenständen oder Devisen innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist möglich (soweit diese jährlich mindestens 600
betragen) oder mit steuerpflichtigen Gewinnen aus dem Verkauf von
Immobilien innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist. Anmerkung: Zur Geltendmachung der "Altverluste" muss der Anleger diese Verrechnung bei seinem Finanzamt beantragen. Sofern Sie noch nicht verrechnete Altverluste haben, sollten Sie sich umgehend zu den Möglichkeiten einer Verrechnung beraten lassen. |
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