Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse-Charge-Verfahren nicht betroffen |
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Durch das Jahressteuergesetz 2013 - dessen Regelungen zum Teil in das
nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen
wurden - ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die
Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden. Davon betroffen wären
durch eine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von
Photovoltaikanlagen gewesen. Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht "Wiederverkäufer" sind. |
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