Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und der Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Wohnungsvermittlung sollen künftig allen Verbrauchern
die Informationen zur Verfügung stehen, die sie für ihre
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von
Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für
Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume
des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge
im stationären Handel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Einführung grundlegender Informationspflichten des
Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel: Bisher
bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur
für bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge
und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt
nunmehr grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte
im stationären Handel ein. Für gängige Geschäfte des
täglichen Lebens sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diese
von den Informationspflichten auszunehmen.
- Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig
von der Vertriebsform gelten: Eine Vereinbarung über eine
Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des
Unternehmers hinausgeht (z. B. eine Bearbeitungsgebühr oder ein
Entgelt für eine Stornoversicherung), muss künftig ausdrücklich
vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur
wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung
herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits
gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die
Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das
neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für
die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte,
zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des
Unternehmers an, muss er künftig nur noch für die
Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinaus gehendes Entgelt für
die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
- Weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für
Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge: Entsprechend den Vorgaben der
EU-Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für
Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über
Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht
erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über
Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten
vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden
Vorgaben über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über
Finanzdienstleistungen gelten.
- Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen: Das Gesetz fasst die Vorschriften über
das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Es
sieht vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung
nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl
ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die
Widerrufsbelehrung und erleichtert so die Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben.
Die neuen Vorschriften sollen am 13.6.2014 in Kraft treten, um der
Praxis genügend Zeit zur Umsetzung zu geben.
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