Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags |
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In gleich lautenden Erlassen legen die Finanzbehörden der Länder
fest, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für
Erhebungszeiträume ab 2008 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
hinsichtlich der "Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf
entfallenden Nebenleistungen" als Betriebsausgaben vorläufig
durchzuführen sind. Des Weiteren sollen Festsetzungen des
Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit
Hinzurechnungen (z. B. von Miet- und Pachtzinsen) zum Gewerbeertrag im
Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage
der Verfassungsmäßigkeit dieser "Hinzurechnungsvorschriften"
vorläufig durchgeführt werden. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet. |
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