Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften |
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Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren
Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der
Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen
(sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der
Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der - für die
Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 - auf die
Festsetzung von Einkommensteuer entfallenden Erstattungszinsen
nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung
von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre
verfügen, nicht übertragbar. Anmerkung: Diese (fragwürdige) Besteuerung von Erstattungszinsen wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Eine Klärung soll das Bundesverfassungsgericht herbeiführen. Dort ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1806/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
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