Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" in den Bundestag eingebracht
und möchte damit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der
Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen
Verzugszinses und Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte
Zahlungsfristen vor. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:
- Verzugszins: Der Verzugszinssatz soll von derzeit 8
Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte angehoben werden.
- Zahlungsfristen: Um die Schuldner noch stärker zur
unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt die Neufassung
jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu
vereinbaren. So müssen vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen
zwischen Unternehmen grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt
sein, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die
Vereinbarung über eine Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen.
Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder
der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In
keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen
Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten.
- Abnahme- und Überprüfungsfristen: Ist ein Abnahme-
oder Überprüfungsverfahren vorgesehen, durch das die Übereinstimmung
der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll,
darf die Höchstdauer dieses Verfahrens nicht mehr als 30 Tage ab
Empfang der Waren oder Dienstleistungen betragen. Etwas anderes müssen
die Parteien ausdrücklich vereinbaren. Die Vereinbarung darf aber für
den Gläubiger nicht grob fahrlässig nachteilig sein.
- Entschädigung für Beitreibung: Neu ist hier, dass
der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners
grundsätzlich einen Anspruch von 40 hat.
- Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken: Vertragsklauseln
oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des
Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der
Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sollen entweder
nicht durchsetzbar sein oder einen Schadensersatzanspruch begründen.
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