Scheinselbstständigkeit - rückwirkende Säumniszuschläge |
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In einem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall wurde ein
Gewerbe des internationalen Transportunternehmens angemeldet. Der Inhaber
dieses Unternehmens übernahm dann Transportfahrten für andere
Speditionen. Für diese Fahrten nutzte er jedoch die Fahrzeuge der
Speditionen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellten die Prüfer fest, dass es sich hier um eine sog. Scheinselbstständigkeit handelte und der Fahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen durften rückwirkend auch noch Säumniszuschläge erhoben werden, da man nicht darlegen konnte, dass man unverschuldet und ohne Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht gewesen sei. |
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