Grundsätzlich kann die unbefugte private Nutzung eines dienstlich zur
Verfügung gestellten PC ebenso wie eines E-Mail-Accounts eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen
Pflichten, wenn er ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers
missachtet, das Internet privat zu nutzen und dabei seine Arbeitsleistung
beeinträchtigt. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je
mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine
Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Dabei kommen als kündigungsrechtlich relevante Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten folgende Alternativen in Betracht:
- das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet
auf betriebliche Datensysteme, insbesondere wenn damit einerseits die
Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder andere Störungen des
Betriebssystems verbunden sein können, oder andererseits von
solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen
des Arbeitgebers kommen kann, weil etwa strafbare oder pornografische
Darstellungen heruntergeladen werden;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise
- zusätzliche - Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer
jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch
genommen hat;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während
der privaten Nutzung seine arbeitsvertraglich geschuldete
Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht
verletzt.
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu
privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so
schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber
auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen
kann. In einem Fall aus der Praxis hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Führung
und Speicherung von 287 privaten Dateien mit einer Speicherkapazität
von ca. 170 MB und den Erhalt einzelner E-Mails, insbesondere sogenannter
"Fun-Mails" und deren Weiterleitung an einzelne Arbeitskollegen
oder auch an externe Dritte, noch nicht als exzessive Nutzung eines allein
zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten PC angesehen.
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