Steuerliche Berücksichtigung von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen verfassungskonform? |
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In einem vor dem baden-württembergischen Finanzgericht anhängigen
Verfahren wird die Streitfrage zu klären sein, ob die im
Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegte Regelung des Sonderausgabenabzugs
verfassungskonform ist. Nach dieser Vorschrift ist der Abzug von
Sonderausgaben (d. h. insbesondere über das sozialhilfegleiche
Versorgungsniveau hinausgehende Kranken- und Pflege-, Unfall-,
Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) nicht mehr möglich, wenn
die Aufwendungen für sozialhilfegleiche Kranken- und
Pflegeversicherungen, die abgezogen werden können, die im EStG
vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen. Anmerkung: Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Demgegenüber sind die Beiträge zu weiteren Versicherungen, die nicht zur Basisabsicherung dienen, nur beschränkt abzugsfähig. Hierfür wurde vom Gesetzgeber ein erhöhtes Abzugsvolumen in Höhe von 1.900 bzw. 2.800 (Ledige/Verheiratete) eingeführt. Mit Urteil vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof diese Regelung des Gesetzgebers bestätigt. Er kann keinen Verstoß gegen das sog. "subjektive Nettoprinzip" feststellen. Gegen diese Entscheidung ist jedoch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 eingelegt worden. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
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