Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.3.2012 entschieden, dass
ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine
seines Lkw übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der
Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend
machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich
angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu
einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen.
Im Streitfall hatte der Fernfahrer arbeitstäglich Übernachtungskosten
in Höhe von 5 angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des
BFH nicht zu beanstanden. Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw (Lkw-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. |
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