Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit |
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Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als
Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses
Unternehmens entgegennehmen, machen sich nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr scheidet nach seiner Entscheidung vom 29.3.2012 aus. Entsprechend machen sich auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. |
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