Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum für die Erbschaft- und Schenkungsteuer |
||||
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 9.10.1991 entschieden,
dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus
einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach seiner Auffassung stellt das
Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer
Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter
den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Diese Grundsätze sind nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |