Ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig?


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 5.10.2011 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, in dem die Verfassungskonformität des Erbschaftsteuergesetzes nach der Reform zum 1.1.2009 angezweifelt wird. Unter anderem wird die Frage aufgeworfen, ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt sei, dass durch rechtlich zulässige Gestaltung zu einer steuerlichen Vollverschonung optiert werden kann.

Der BFH hat das BMF um Mitteilung gebeten, "ob und gegebenenfalls welche praktischen Erfahrungen im Besteuerungsverfahren es bisher gibt". In der Vergangenheit folgte der Beitrittsaufforderung regelmäßig die Aussetzung des Verfahrens, um anschließend eine Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zu erwirken.

Im Streitfall geht es um die Fragen, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und ob einige Vorschriften im Erbschaftsteuergesetz deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen; insbesondere auch um die Frage, wie die Bundesregierung die aktuelle Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz beurteilt.

In dem Erbschaftsteuerfall gehören zum Erwerb eines Miterben nach seinem verstorbenen Onkel lediglich Kapitalforderungen (Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch).

Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und wollte bis zum 31.5.2012 eine Stellungnahme abgeben. Es sieht derzeit jedenfalls keinen Anlass, die im Streitfall angesprochenen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu ändern.

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