Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten |
||||
Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten
arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Demnach gelten auch für
im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes
Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten,
Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche
Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Die
Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der
darauffolgenden müsse mindestens 11 ununterbrochene Stunden betragen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ist angehalten, die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG zu prüfen. Zwar trifft es zu, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |