Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten |
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Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums
unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wird
einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche
Steuerberaterverband hin und empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten
weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist
für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich;
anderenfalls droht Festsetzungsverjährung. Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs neu geregelt. Danach werden Erstausbildungskosten bis maximal 4.000 bzw. ab 2012 6.000 lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen "anzusammeln". |
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