Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten


Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin und empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.

Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs neu geregelt. Danach werden Erstausbildungskosten bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen "anzusammeln".

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