Firmenfortführung - Anforderungen an Haftungsausschluss |
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Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für
alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des
früheren Inhabers. Die Haftung des HGB greift nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger
wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen
Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten
Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Erwerb im Sinne des HGB ist jede Unternehmensübertragung und -überlassung. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Die Haftungsfolge greift auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Diese Haftung für vom früheren Besitzer begründete Verbindlichkeiten kann jedoch durch einen zwischen Erwerber und Vorbesitzer vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss ist allerdings nur eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der o. g. Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen der o. g. Regelungen des HGB zur Haftung gegeben sein könnten. |
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