Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten |
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Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte ein
Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers
tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten
nebeneinander innehaben. Hieran hält er jedoch nicht länger
fest. Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH nun mit drei Urteilen vom 9.6.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich. Anmerkung: Bei derartigen Arbeitsverträgen sollte die bisherige Handhabung der Berechnung des Sachbezugs und ggf. der Reisekosten geprüft und nach Rücksprache mit uns angepasst werden. |
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