Zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten verfassungswidrig?


Das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" regelt den Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu. Die Versicherungsbeiträge für die Basisversicherung sind nun unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Auch wenn die Krankenversicherung grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für die Basisversorgung abdeckt, bleiben speziell in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten.

Laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen jedoch Krankheitskosten vollständig - ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Betroffen sind insbesondere die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln, Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung, Zuzahlungen zu Rehabilitation, Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz. Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten ist derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) anhängig.

Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ausgeschlossen. Zum Beispiel wenn sie aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren oder sie sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ergeben.

Es wird empfohlen, künftig grundsätzlich alle Belege für Krankheitskosten zu sammeln und den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu beantragen - und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt - wie zu erwarten ganz oder teilweise - unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim FG das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.

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