Vergütung für das Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein |
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Mit Urteil vom 9.6.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den
für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt
und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt
werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird.
Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des
Kindes in Ausbildung sind durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte
und Bezüge des Kindes von 8.004 abgegolten. Im Streitfall unterbrach ein Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden. |
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