Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010,
in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und
Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in
diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von
44 Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen
ging es um folgende Sachverhalte:
Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen,
ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf
an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und
seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es
unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst
tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die
Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte
Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den
Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in
einer bestimmten Weise zu verwenden. |
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