Nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Altersdiskriminierungsverbot


In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen Fall war ein 23-jähriger Arbeitnehmer bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:
  • bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil erkannt, dass der Arbeitnehmer durch diese Regelung wegen seines Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung. Dies gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Das LAG hat festgestellt, dass dem Arbeitnehmer, dem nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

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