Überlassung einer Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung |
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Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis
zufließen, sind Arbeitslohn. Es ist unerheblich, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nicht
in Geld bestehende Einnahmen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und
sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe
geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge
bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom
Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44
im Kalendermonat nicht übersteigen. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist
aber eine Ware bzw. ein sonstiger Sachbezug. In diesem Fall ist die (nach
Art und Umfang bestimmte) zugewendete Menge die feststehende Größe;
variieren kann dagegen der für diese Menge (Ware) aufzuwendende
Geldbetrag. Der Kraftstoffkauf mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist. Auch ein zusätzlich überlassener Benzingutschein, der für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, wäre insoweit bedeutungslos, da in einem solchen Fall die in Form der Tankkartenüberlassung erfolgte Bargeldhingabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Mit der Zuwendung der Tankkarten, denen jedenfalls wirtschaftlich eine Kreditkartenfunktion beizumessen ist, fließt den Arbeitnehmern somit eine Einnahme in Geldeswert zu. Die Tankkarte hat demnach in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter und für ihre Benutzer Bargeldfunktion. |
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