Kein Halbabzugsverbot bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften


Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer nunmehr zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust dann in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Anmerkung: Mit Spannung wird die Reaktion der Finanzverwaltung zu diesem Urteil erwartet. Aus dieser Entscheidung ergeben sich aber auch weitere Fragen, die von großer Bedeutung sind. Dazu gehört z. B. die Frage, ob ein voller Verlustabzug auch möglich ist, wenn nur geringe Einkünfte erzielt wurden. Betroffene Steuerpflichtige, bei denen Veräußerungs- bzw. Aufgabeverluste entstanden sind, die nur im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt wurden, sollten entsprechende Steuerbescheide offenhalten.
Das Halbeinkünfteverfahren wurde ab 2009 durch das sog. Teileinkünfteverfahren abgelöst, bei dem Veräußerungen zu 60 % steuerpflichtig und Veräußerungsverluste entsprechend zu 60 % abzugsfähig sind.

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