Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nunmehr endgültig abgeschlossen |
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Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten
unterhalten, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen
nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zu leisten, unterliegen in Zukunft strengeren
Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte. Das
legten bereits Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
fest, das im Juli 2009 verabschiedet wurde. Die dazu vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Verordnung, der der Bundesrat am 18.9.2009 zugestimmt hat, beinhaltet u. a., dass für Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht an den OECD-Standard halten,
Welche Staaten Gebiete und Sachverhalte betroffen sind, ist zurzeit noch nicht genau definiert. Diese werden von der Bundesregierung noch mitzuteilen sein. Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten: Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in nicht kooperierenden Staaten unterhalten, müssen diesen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen bevollmächtigen. Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes stattfindet und der Steuerpflichtige die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt. Bitte beachten Sie: Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz legt u. a. fest, dass von dem Gesetz Betroffene, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 im Kalenderjahr beträgt, die Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren haben. Einhergehend mit der gleichzeitig eingeführten Aufbewahrungspflicht wird die Überprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte durch eine generell zulässige Außenprüfung sichergestellt. Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Die Finanzbehörde kann auch dann eine Betriebsprüfung anordnen, wenn der Steuerpflichtige seinen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. |
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