Monatsfrist für Anfechtungsklagen in einer GmbH |
||||
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält
- grundsätzlich die Monatsfrist nach dem Aktiengesetz einzuhalten.
Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in
ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt
werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |