Änderung der Insolvenzordnung - Überschuldungsbegriff gilt bis 31.12.2013 |
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Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg für ein Gesetz zur Änderung
der Insolvenzordnung freigemacht, das auf einen Vorschlag vom
Bundesjustizministerium zurückgeht. Die Neuregelung sieht vor, eine
ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs
in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt
auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur
Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Der Begriff der Überschuldung wurde im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. |
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