Illegales Beschäftigungsverhältnis - Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen


Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Es genügt etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist.

Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer gelten die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt.

In einem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines sogenannten "Subunternehmervertrags" beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000 € nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zugrunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge.

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