Vorsicht bei Änderungen in den Versicherungsbedingungen von D&O-Versicherungsverträgen


Grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass hiervon auch Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind, die nur mit einem geringen Kapital an dem Unternehmen beteiligt sind. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Dies hat zur Folge, dass sie im Schadensfall mit ihrem privaten Vermögen haften.

Um dieses Risiko auszuschließen, werden von den Unternehmen sog. D&O-Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherung) für die Organe abgeschlossen. Man versteht darunter eine sog. "Managerhaftpflichtversicherung"; sie ist im Prinzip eine Art Privathaftpflichtversicherung.

Änderungen ab 1.1.2010: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung stehen einige Änderungen zum 1.1.2010 an. Im Bereich der D&O-Versicherungen sieht das Gesetz z. B. Folgendes vor: "Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen."

Diese Änderung hat zur Folge, dass die Versicherer diesen Selbstbehalt in die Versicherungsbedingungen aufnehmen müssen. Zunächst betrifft dies nur Versicherungen für Organe von Aktiengesellschaften. Es ist aber durchaus möglich, dass die Versicherer diese Vertragsänderungen auch auf andere Verträge (z. B. mit einer GmbH) ausweiten.

Beirats- oder Aufsichtsratstätigkeiten: Im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen nimmt ein Geschäftsführer häufig auch Beirats- oder Aufsichtsratstätigkeiten wahr. Hier hatte nun das Oberlandesgericht Köln die Frage zu klären, ob sich der Rechtsschutz aus der Versicherung auch auf solche Tätigkeiten erstreckt. Es kam zu dem Entschluss, dass eine D&O-Versicherung auch hier für entstandene Schäden aufkommen muss.

So könnten die Versicherer also neben den o. g. Vertragsanpassungen auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Anlass nehmen, die Vertragsbedingungen zu dem Versicherungsumfang zu ändern.

Anmerkung: Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) über den Versicherungsumfang (Höhe des Selbstbehalts, Absicherung z. B. von Beirats- oder Aufsichtsratstätigkeiten) empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen, da Änderungen in den AGB häufig in juristischem Fachtext verfasst und somit für den Laien schwer verständlich sind.

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