Mündliche Vereinbarung einer Gehaltserhöhung des Gesellschaftergeschäftsführers als vGA


Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft u. a. eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, weil er z. B. mehr als 50 % der Stimmrechte hält, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Eine vGA mindert das zu versteuernde Einkommen nicht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Auszahlung eines erhöhten Gehaltes trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Vereinbarung gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als vGA zu behandeln. Denn auf eine unwirksame Vereinbarung hätte ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter kein erhöhtes Gehalt gezahlt.

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