Mündliche Vereinbarung einer Gehaltserhöhung des Gesellschaftergeschäftsführers als vGA |
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Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer
Kapitalgesellschaft u. a. eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung)
zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für
den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der
Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil
zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt
hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender
Gesellschafter, weil er z. B. mehr als 50 % der Stimmrechte hält, so
kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine
Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus
getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten
Vereinbarung fehlt. Eine vGA mindert das zu versteuernde Einkommen nicht. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Auszahlung eines erhöhten Gehaltes trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Vereinbarung gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als vGA zu behandeln. Denn auf eine unwirksame Vereinbarung hätte ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter kein erhöhtes Gehalt gezahlt. |
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