Fahrgastrechte im Zugverkehr |
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Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und
Nahverkehr: Bahnfahrer erhalten grundsätz-lich eine Entschädigung
in Geld, wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet und der
Bahnfahrer etwa wegen eines Anschlussversäumnisses mit erheblicher
Verspätung am Zielort ankommt. Ab einer Ver-spätung von 60
Minuten besteht ein Erstattungsanspruch von 25 % und ab 120 Minuten von
50 % des Fahrpreises. Auf Wunsch ist dieser in bar auszuzahlen. Wird
wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung
erforderlich, muss das Unternehmen dem Fahrgast eine kostenlose
Hotel-unterkunft anbieten. Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn der Ausfall oder die Verspätung auf ein Verschulden des Fahrgasts, auf ein unvermeidbares Verhalten eines Dritten oder auf außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden unvermeidbaren Umständen beruht (z. B. weil ein liegengebliebener LKW die Schienen blockiert). Außerdem kann das Eisenbahnunternehmen von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 liegt. Bei Zeitfahrkarten (z. B. Bahncard 100) müssen Bahnunternehmen erst dann eine angemessene Ent-schädigung zahlen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. In jedem Falle können Bahn-fahrer aber von der Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den Fahrpreis zurück oder können die Fahrt später durchführen (auch mit geänderter Streckenführung). Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Muss der Bahnfahrer mit dem Ausfall oder der Unpünktlichkeit seines Nahverkehrszuges rechnen, hat er zusätzlich folgende Rechte: |
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