Wirksamkeit einer Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung |
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Die Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die einen
Witwenrentenanspruch davon abhängig macht, dass die Ehe mit dem
Arbeitenden zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung an diesen aus der
Versorgungsordnung bereits geschlossen worden sein muss, begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Arbeitgeber zulässigerweise sein Versorgungsrisiko begrenzt. Die Klausel stellt auch keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar; selbst wenn sie eine entsprechende Benachteiligung beinhalten würde, wäre diese unschädlich. |
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