Anzeige- und Berichtigungspflicht bei nachträglichem Erkennen von Falschangaben |
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Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Gleichwohl hat der Unternehmer im
Verfahren zur Umsatzbesteuerung bezogen auf jedes Kalenderjahr mehrere
steuerliche Erklärungspflichten. Zum einen hat er beim Finanzamt bei
monatlicher Anmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats
eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, in der er die Steuer für
den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Zum anderen hat er für
das Kalenderjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ist der
Voranmeldungszeitraum das Vierteljahr, hat der Unternehmer insgesamt fünf
Steueranmeldungen einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuerjahreserklärung besteht auch dann, wenn einzelne oder
alle Voranmeldungen für das jeweilige Kalenderjahr unrichtig sind. Erkennt ein Steuerpflichtiger im Nachhinein vor Ablauf einer sog. Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. |
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