Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass auf


Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 14.5.2010 (veröffentlicht am 28.6.2010) mit, dass es seinen zum Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlusten ergangenen Nichtanwendungserlass für ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 jetzt aufhebt. Danach können alle betroffenen Fälle von dem BFH-Urteil - vermutlich aber nur zeitlich bis 31.12.2010 beschränkt - profitieren.

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des BFH vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Die Finanzverwaltung erließ hierzu einen sog. Nichtanwendungserlass, der bestimmt, dass das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht angewandt werden darf.

Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Anmerkung: Der Gesetzgeber beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im Jahressteuergesetz 2010 durch eine gesetzliche Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

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