Umsetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers


Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts bestimmen, auf welchem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. Möchte demnach ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes versetzen, so ist dies i. d. R. auch ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters möglich.

Entsprechend der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn eine Umsetzung nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.

Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.

Die Umsetzung eines Mitarbeiters ohne Zustimmung ist allerdings nicht erlaubt, wenn im Arbeitsvertrag der Arbeitsplatz genau festgelegt ist.

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