Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen


Durch die "Abgeltungsteuer" ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Steuerpflichtigen könnten auf die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten.

Die Banken versenden daher Bescheinigungen über die Zinserträge aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen ihrer Kunden.

Für Kapitalanleger ist es in vielen Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung - mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle können z. B. sein:
  • Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt bzw. ausgeschöpft. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 € und bei Verheirateten 1.602 €) kann der Bank ein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt werden. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind steuerfrei.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.
  • Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug beantragen.
  • Die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privaten Veräußerungsgeschäften soll in Anspruch genommen werden.
In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig. Er kann und sollte sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen.

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.

Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.

Anmerkung: Es empfiehlt sich demnach eigentlich immer, die Jahressteuerbescheinigungen auch in Zukunft grundsätzlich anzufordern.

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