Bundesfinanzministerium verschärft ab 2010 die 1-%-Regelung


Wird ein Kraftfahrzeug (Kfz) zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, können Steuerpflichtige zwischen der Besteuerung nach der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wählen. Die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr pro Fahrzeug einheitlich getroffen werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig.

Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz ist dann zwingend mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz. Solche Fahrzeuge sind Kfz, die typischerweise nicht nur gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge.

Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Vielmehr muss es der Steuerpflichtige nachweisen, wenn er einen nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt, wie z. B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen Kfz eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde legen will.

Nutzung mehrerer Kfz bei Einzelunternehmen: Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Es gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen des Unternehmers X gehören 5 Kfz, die von X, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von X auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kfz wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kfz betragen jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme ist für 4 Kfz anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

Nutzung mehrerer Kfz bei Personengesellschaften: Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Beispiel 2: Einer OHG gehören die Gesellschafter A, B und C an. Es befinden sich 4 Kfz im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter A und C sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsphäre nutzt die betrieblichen Kfz. Der Gesellschafter B ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt ein betriebliches Kfz auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Die Bruttolistenpreise der Kfz betragen 80.000 €, 65.000 €, 50.000 € und 40.000 €. A nutzt das 80.000-€-Kfz, B das 50.000-€-Kfz, C das 65.000-€-Kfz und Frau B das 40.000-€-Kfz. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter A mit 1 % von 80.000 €, für den Gesellschafter C mit 1 % von 65.000 € und für den Gesellschafter B mit 1 % von 50.000 € zuzüglich 1 % von 40.000 € anzusetzen.

Anmerkung: Die Anwendung der 1-%-Regelung kann durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches verhindert werden.

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