Schriftform bei Kündigung durch eine GbR


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die erforderliche Schriftform wird dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Grundsätzlich muss sich aus der Kündigung ergeben, wer unterzeichnet hat.

Unterzeichnet beispielsweise für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch im Namen des nicht unterzeichneten Gesellschafters erfolgt ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Hannover (LAG) entschiedenen Fall wurde der Arzthelferin einer Gemeinschaftspraxis gekündigt. Die Kündigung enthielt u. a. die Namen der beiden Ärzte. Unter der Grußzeile befand sich auf der linken Hälfte jedoch die Unterschrift nur eines Arztes. Auf dem seinerzeit geschlossenen Arbeitsvertrag hatten beide Mediziner unterschrieben.

Die Richter des LAG haben dazu entschieden: "Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel: die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat."

Vor diesem Hintergrund erklärten die Richter die Kündigung für formnichtig.

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