Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags |
||||
Mit Urteil vom 19.11.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Höhe
des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz
und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden. Wies der
Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus,
obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten
Steuersatz (7 %) unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen
Versagung des Vorsteuerabzugs führte. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |