Änderung beim Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ab dem 1.1.2011


Wird ein Gebäude teils betrieblich und teils privat genutzt, kann es insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, mit dem Vorteil, dass die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen in voller Höhe abziehbar sind. Im Gegenzug ist die Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Durch dieses Verfahren erlangen Steuerpflichtige einen Liquiditätsvorteil. Der Unternehmer kann demnach bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, der über 10 Jahre durch die Besteuerung der Privatnutzung anteilig zurückgeführt wird.

Das führt in seiner Konsequenz quasi zu einer Rückzahlung des Vorsteuerbetrages innerhalb von 10 Jahren. Dennoch scheint das Modell wegen des Zinsvorteils immer noch attraktiv. Es gilt allerdings zu beachten, dass das Risiko der Besteuerung einer eventuellen nicht vermeidbaren Grundstücksentnahme besteht, sodass vor Inanspruchnahme dieses Modells unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden sollte.

Mit der Einführung einer neuen Regelung in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken ab dem 1.1.2011 nicht mehr voll gewährt. Danach kann höchstens der Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis