Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2009 entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19 % wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.

In dem entschiedenen Fall aus der Praxis warb ein Fachhändler mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!*". In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben: "Sparen Sie volle 19 % vom Verkaufspreis". Zwei Mitarbeiter eines Mitbewerbers suchten am 3. Januar den Fachhandel auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 %. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.

"Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme", so die Richter des Bundesgerichtshofs. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die Werbung des Fachhändlers nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen!

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